§21 Gegen eine Verfügung kann innert 20 Tagen ab Zustellung beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben werden.
X. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§22 Die Revision dieses Reglements bedarf der Zustimmung der Generalversammlung der WVGB sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Für bereits verfügte Bauten bleiben die bereits erlassenen Schlussverfügungen verbindlich.
Pendente Neu- und Umbauten, bei denen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Akontozahlungen geleistet wurden, werden nach dem zum Zeitpunkt der Zahlung gültigen Verfahren abgeschlossen.
Diese Reglementsänderungen treten gemäss RRB Nr. 690/2018 am 1. Oktober 2018 in Kraft.
Im Namen der Wasserversorgungs-Genossenschaft, 8836 Bennau Bennau, 3. Mai 2018
Der Präsident Heinz Walker
Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz
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