Statuten

Statuten der Wasserversorgungs-Genossenschaft, 8836 Bennau


I. Name, Sitz, Zweck und Geltungsbereich

§1
Unter dem Namen Wasserversorgungs-Genossenschaft Bennau (nachstehend WVGB genannt) besteht mit Sitz in 8836 Bennau eine Wasserversorgungs-Genossenschaft gemäss Art. 59 Abs. 3 ZGB und §18 EG zum ZGB.

§2
Diese Statuten sowie das dazugehörige Reglement betreffend Gebühren, Beiträge und Ausführungsvorschriften regeln den Bau, Betrieb, Unterhalt und die Finanzierung der Wasserversorgungsanlagen sowie die Beziehungen zwischen der WVGB und den Bezügern, soweit Bundes- oder kantonale Vorschriften nichts Abweichendes enthalten.

II. Mitgliedschaft

§3
Mitglied der WVGB kann jeder Eigentümer eines Grundstücks im Einzugsgebiet der Quellen werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Gesuchstellers.

§4
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Gesuch kann abgelehnt werden, wenn:

das Grundstück ausserhalb des Wasserleitungsnetzes liegt

die verfügbare Wassermenge oder die Druckverhältnisse keine Neuanschlüsse erlauben

§5
Ein Austritt ist nur auf das Ende des Geschäftsjahres möglich und mindestens sechs Monate vorher schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung seine Pflichten grob verletzt. Schadenersatzpflicht bleibt vorbehalten. Ein Rekursrecht an die Generalversammlung besteht.

§6
Die Erben eines verstorbenen Mitglieds treten automatisch in dessen Rechte und Pflichten ein. Eine Erbengemeinschaft hat einen Vertreter zu bestimmen und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§7
Mit der Eigentumsübertragung eines an die WVGB angeschlossenen Grundstücks geht die Mitgliedschaft auf den Erwerber über. Der Verkäufer muss den Vorstand informieren. Bis zur schriftlichen Meldung des neuen Eigentümers haftet der Veräusserer bzw. dessen Erben für allfällige Schulden.

§8
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Statuten und Reglemente einzuhalten und die finanziellen Verpflichtungen pünktlich zu erfüllen.

III. Organe

Die Organe der WVGB sind:

die Generalversammlung

der Vorstand

die Rechnungsprüfungskommission

Generalversammlung

§10
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
Ausserordentliche Versammlungen können durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen werden.
Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe von Datum, Zeit, Ort und Traktanden mindestens 14 Tage im Voraus.
Anträge sind mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

§11
Der Präsident oder in dessen Abwesenheit der Vizepräsident leitet die Versammlung.
Der Aktuar führt das Protokoll, das von ihm und dem Präsidenten zu unterzeichnen ist.

§12
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Miteigentümer stimmen anteilsmässig, sofern kein gemeinsamer Vertreter bestimmt wurde. Gesamteigentümer haben einen Vertreter zu benennen. Vertretung ist mit schriftlicher Vollmacht möglich.

§13
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit eine geheime Abstimmung verlangt.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Ungültige und leere Stimmen werden nicht gezählt.

§14
Der Generalversammlung obliegen folgende unübertragbaren Befugnisse:

Statuten und deren Änderungen

Genehmigung von Projekten mit Kostenvoranschlag

Wahl des Vorstands und dessen Präsidenten

Wahl der Rechnungsprüfungskommission

Genehmigung von Abrechnungen

Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung

Aufnahme von Darlehen

Genehmigung und Änderung von Reglementen

Festlegung von Entschädigungen

Beschlussfassung über Anträge des Vorstands oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder

Auflösung der Genossenschaft

Vorstand

§17
Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Kassier und 2–4 Beisitzern.
Wahl erfolgt durch die Generalversammlung für vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.

§18
Einberufung durch den Präsidenten, bei Bedarf oder auf Antrag von zwei Mitgliedern.
Leitung durch den Präsidenten bzw. Vizepräsidenten.
Der Präsident vertritt die Genossenschaft mit Kollektivunterschrift zusammen mit Aktuar oder Kassier.
Der Aktuar führt das Protokoll, das vom Vorstand genehmigt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder.
Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Gleichstand entscheidet der Vorsitzende.

§19
Aufgaben des Vorstands:

Genehmigung von Protokollen der Generalversammlung

Vorbereitung und Umsetzung der Generalversammlungsbeschlüsse

Vergabe von Bau- und Unterhaltsarbeiten

Abschluss von Verträgen mit Bauleitung

Überwachung und Abnahme von Bauarbeiten

Prüfung von Bauabrechnungen

Ausarbeitung von Reglementen

Unterhalt der Wasserversorgung und Anstellung des Brunnenmeisters

Abschluss von Versicherungen

Vermessungs- und grundbuchrechtliche Bereinigungen

Kostenverteilplan erstellen

Aufnahme neuer Mitglieder

Rabatte für Grossbezüger über 5’000 m³

Umsetzung von Weisungen der zuständigen Behörden

Rechnungsprüfungskommission

§20
Die Generalversammlung wählt eine zweiköpfige Rechnungsprüfungskommission für vier Jahre.
Mitglieder müssen keine Genossenschafter sein. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kommission prüft Jahresrechnungen und Bauabrechnungen und berichtet der Generalversammlung.

IV. Haftung

§21
Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen.
Bei Darlehensaufnahme kann der Vorstand eine solidarische Haftung der Mitglieder erklären.

V. Beiträge

§22
Mitglieder leisten Beiträge gemäss genehmigtem Budget, soweit Baukosten nicht durch öffentliche Mittel gedeckt sind.
Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Bei Verzug: 5 % Verzugszins.
Bei ausbleibender Zahlung kann ein gesetzliches Grundpfandrecht eingetragen werden.

VI. Betriebs- und Unterhaltskosten

§23
Zur Deckung der laufenden Kosten werden jährliche Gebühren erhoben (gemäss Reglement).
Für ausserordentliche Kosten wird ein Unterhaltsfonds gebildet, gespeist durch:

Überschüsse aus jährlichen Beiträgen

Erlös aus Wasserverkauf

Entschädigungen aus Erweiterungen

VII. Auflösung der Genossenschaft

§24
Die Auflösung ist möglich, wenn:

die Gemeinde oder eine andere Genossenschaft die Wasserversorgung übernimmt

zwei Drittel aller Mitglieder zustimmen und der Fortbestand des Werks gesichert ist

Die Generalversammlung entscheidet über die Verwendung des Vermögens.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern nichts anderes beschlossen wird.
Die Auflösung bedarf der Genehmigung des Regierungsrats.

VIII. Schlussbestimmungen

§25
Mitteilungen an Mitglieder erfolgen per einfachem Brief.
Bekanntmachungen an Dritte erfolgen im Amtsblatt.

Diese Statuten wurden beschlossen an den Generalversammlungen vom:

28.06.1977 (Gründung)

24.04.1981

18.04.1996

03.05.2018

Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz am:

11.07.1977

26.07.1983

06.08.1996

25.09.2018 (RRB Nr. 690/2018)

Im Namen der Wasserversorgungs-Genossenschaft, 8836 Bennau
Bennau, 3. Mai 2018

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